Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Gottlieb Duttweiler
Institute (GDI)
A. Allgemeiner Teil
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils gültigen Fassung für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem GDI und dem Kunden. Sie können durch das GDI jederzeit geändert werden.
Die Bedingungen des allgemeinen Teils (A) dieser AGB, gelten für alle Leistungen des GDI, diejenigen im besonderen Teil (B) nur für die jeweils erwähnten Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ähnliche Dokumente des Kunden sowie Branchenstandards, welche die vorliegenden AGB ersetzen, abändern oder ergänzen, entfalten keine Rechtswirkungen, selbst wenn ein Hinweis auf solche in einer allfälligen Bestätigung oder in der geschäftlichen Korrespondenz erfolgt.
2. Adresse und Kontakt des GDI
GDI Gottlieb Duttweiler Institute
Stiftung «Im Grüene»
Langhaldenstrasse 21
CH-8803 Rüschlikon/Zürich
Telefon +41 44 724 61 11
info@gdi.ch
3. Einzelvertrag, Vertragsabschluss
Der Einzelvertrag und allfällige spezifische Anhänge oder allgemeine Bedingungen dazu regeln die spezifischen Leistungen und Konditionen, die die Parteien für konkrete Leistungen vereinbart haben. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesen Regelungen und den AGB haben die Regelungen des Einzelvertrags sowie der spezifischen Anhänge oder allgemeinen Bedingungen dazu Vorrang.
Der Einzelvertrag kann über zwei Kanäle abgeschlossen werden.
a. Vertragsabschluss über www.gdi.ch:
Auf www.gdi.ch gibt der Kunde durch Absenden seiner Bestellung ein rechtlich verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss ab. Der Vertrag kommt zustande, indem das GDI dieses Angebot durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder per Post annimmt.
b. Vertragsabschluss per Direktkontakt:
Der Kunde nimmt direkt Kontakt mit dem GDI auf (per Telefon, E-Mail, usw.). Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch das GDI (E-Mail genügt) zustande. Verweist die Auftragsbestätigung auf Preise in anderen Dokumenten (Preislisten, Produktlisten, etc.) bleiben bezüglich dieser Preise Änderungen jederzeit vorbehalten.
4. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, Personendaten, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses von der anderen Partei erhalten oder in deren Auftrag erheben, ausschliesslich in Übereinstimmung mit anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten. Die Parteien verpflichten sich insbesondere, solche Personendaten (i) ausschliesslich zum Zweck der Erfüllung der vertraglichen Pflichten und unter Beachtung der von der anderen Partei hierfür erteilten Weisungen zu bearbeiten; (ii) vertraulich zu behandeln und angemessene technische und organisatorische Massnahmen zu ihrem Schutz zu treffen; (iii) nach Vertragsbeendigung oder auf Anweisung von der anderen Partei nach deren Wahl zurückzugeben und/oder endgültig zu löschen. Beim Beizug Dritter treffen die Parteien angemessene vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmassnahmen und überbinden insbesondere die Verpflichtungen dieses Absatzes auf den Dritten.
Die Parteien sind sich einig, dass das Vertragsverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Auftragsbearbeitung im Sinne der anwendbaren Datenschutzbestimmungen darstellt. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis zu irgendeinem Zeitpunkt als Auftragsbearbeitung im Sinne der anwendbaren Datenschutzbestimmungen qualifiziert werden sollte, vereinbaren die Parteien, auf erstes Verlangen einer Partei einen marktüblichen Auftragsbearbeitungsvertrag abzuschliessen.
5. Compliance
Der Kunde verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Erfüllung dieses Vertragsverhältnisses im Einklang mit sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften zu handeln und keinerlei Handlung oder Unterlassung zu begehen, welche den Ruf des GDI schädigen könnte.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt bedeutet jede schwerwiegende, unvorhersehbare und ungewöhnliche Ursache, die die Vertragserfüllung verhindert und ausserhalb des Machtbereiches der entsprechenden Partei liegt und schliesst insbesondere ein: Brand, Explosionen, Naturkatastrophen (wie Überflutungen, Erdbeben, Dürre), Währungscrash, Krieg, andere kriegerische Ereignisse, Unruhen, Epidemien und Pandemien, Embargos und staatliche Restriktionen (inkl. Erlasse oder übrige Handlungen staatlicher Behörden betreffend die Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder die Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeiten). Ausgenommen sind unter anderem Streiks und andere Arbeitsniederlegungen.
Die sich auf Höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich vom Eintritt und dem Ende eines solchen Umstandes von Höherer Gewalt zu informieren.
Bei Vorliegen von Höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei, während der Zeit und soweit sie aufgrund Höherer Gewalt an der Vertragserfüllung verhindert ist, von ihren vertraglichen Pflichten befreit, ohne dass die andere Partei Schadenersatz verlangen kann.
Das GDI ist berechtigt, fristlos vom Vertrag (ganz oder teilweise) zurückzutreten. Bisher berechtigterweise effektiv entstandene Aufwände sind durch den Kunden zu vergüten. Im Übrigen tragen die Parteien je ihren Anteil der bis dahin aufgelaufenen Kosten selbst. Weitere Entschädigungspflichten entstehen aus einem Vertragsrücktritt nicht.
7. Kündigung / Rücktritt
Bei Verletzung einer wesentlichen Bestimmung dieses Vertrages, die es für die andere Partei objektiv als unzumutbar erscheinen lässt, den Vertrag weiterzuführen, hat diese andere Partei das Recht, nicht aber die Pflicht, die fehlbare Partei schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den vertragswidrigen Zustand zu beseitigen. Wird der vertragswidrige Zustand nicht innerhalb der angesetzten Frist beseitigt, kann die Partei, welche den vertragswidrigen Zustand nicht zu verantworten hat, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung auflösen.
Jede Partei kann diesen Vertrag jederzeit per sofort auflösen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, ein Gesuch für gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassstundung stellt, eine Notstundung oder einen Konkursaufschub im Sinne von Art. 725a OR beantragt, in Konkurs fällt, ein gerichtliches oder aussergerichtliches Verfahren zur Schuldenbereinigung anstrengt oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit andere Vereinbarungen mit ihren Gläubigern trifft, oder wenn andere, vergleichbare Handlungen unter schweizerischem oder ausländischem Recht vorliegen oder drohen.
GDI ist jederzeit berechtigt, fristlos von Einzelverträgen (ganz oder teilweise) zurückzutreten. Sämtliche bis zum Rücktritt geleisteten Zahlungen des Kunden werden pro rata bzw. nach Massgabe der bereits bezogenen Leistungen rückvergütet. Aus dem Vertragsrücktritt entstehen keine weiteren Ansprüche gegenüber dem GDI.
8. Schriftlichkeitsvorbehalt
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung hierzu befugter Parteivertreter. Alle weiteren Vereinbarungen und deren Änderungen (u.a. Einzelvertrag, Briefing, Offerte) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, wobei neben der eigenhändigen Unterschrift auch die Unterzeichnung in elektronischer Form (einschliesslich des Austauschs von signierten gescannten Kopien per E-Mail, über DocuSign oder einen anderen seriösen e-Signatur-Anbieter) oder der Austausch von E-Mails genügt. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Auf die Einrede der mündlichen Vertragsänderung wird ausdrücklich verzichtet.
9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB, eines Vertrages oder eines seiner Anhänge sich als ungültig oder nichtig erweisen, hindert dies nicht die Gültigkeit des betreffenden Vertragsdokumentes. Vielmehr tritt an die Stelle der ungültigen oder nichtigen Bestimmung eine andere rechtswirksame Bestimmung, die dem von beiden Parteien gewollten Sinn, soweit rechtlich zulässig, am nächsten kommt. Dies gilt auch im Falle einer Lücke.
10. Anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach materiellem Schweizer Recht, unter vollständigem Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist die Stadt Zürich.
B. Bestimmter Teil
11. GDI Veranstaltungen (Eigenveranstaltungen)
11.1. Definition
Als GDI Veranstaltung gelten alle Veranstaltungen, welche das GDI selbst veranstaltet und welche der Öffentlichkeit offenstehen.
11.2. Teilnahmegebühr
Die Teilnahmegebühr ist im Voraus zu bezahlen. Nehmen mehrere Mitarbeitende eines Kunden an der Veranstaltung teil, werden die Teilnahmegebühren anhand der Anzahl der Teilnehmenden derselben Firma festgelegt. Nachträgliche Anmeldungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Kurzfristige Anmeldungen (später als 2 Wochen vor der GDI Veranstaltung) können nur mittels Kreditkarte bezahlt werden.
11.3. Programmänderungen
Änderungen des Veranstaltungsprogramms bleiben vorbehalten. Sollte eine GDI Veranstaltung nicht stattfinden, wird die Teilnahmegebühr zurückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
11.4. Abmeldung
Sollte der Kunde verhindert sein, ist eine schriftliche Abmeldung erforderlich. Eine Übertragung der Teilnahme auf einen Ersatzteilnehmer ist jederzeit möglich.
Bei Abendveranstaltungen: Bis fünf volle Arbeitstage vor der GDI Veranstaltung erstattet das GDI dem Kunden die Teilnahmegebühr zurück, danach wird der volle Betrag verrechnet.
Bei Konferenzen und Seminaren: Bis dreissig volle Tage vor der GDI Veranstaltung erhält der Kunde die Teilnahmegebühr zurück. Danach und bis zu fünf vollen Arbeitstagen vor der GDI Veranstaltung stellt das GDI dem Kunden 75% in Rechnung, bei späteren Absagen wird der volle Betrag verrechnet.
12. Auftragsarbeiten
12.1. Definition
Als Auftragsarbeiten gelten alle Dienstleistungen des GDI, welche zur Entstehung von vorab vom Kunden definierten Arbeitsergebnissen führen. Dies sind insbesondere Auftragsstudien, Auftragsforschung oder Beratungen zu einem spezifischen Thema.
12.2. Preise
Die im Einzelvertrag (z.B. angenommene Offerte) vereinbarten Preise sind in CHF und verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer, anfallender Materialkosten sowie Reise- und ggf. Übernachtungskosten für das beauftragte Projektteam des GDI. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Kunden. Im Falle von durch den Kunden gewünschten Veränderungen des Umfangs oder der Zielsetzung der Arbeitsergebnisse nach Vertragsschluss, behält sich das GDI vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen. Etwaige Zusatzkosten werden im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt.
12.3. Zahlung
Sofern nicht anders geregelt, sind 50 Prozent der Vergütung sofort nach Unterzeichnung des entsprechenden Einzelvertrags fällig. Die weiteren 50 Prozent der Vergütung sowie die entstandenen Material-, Reise- und ggf. Übernachtungskosten sind 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
12.4. Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzung
Alle im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Rechte («Altschutzrechte») verbleiben bei der jeweiligen Partei. Insbesondere das vorbestehende Wissen (Daten, Bilder, Videos, etc.) sowie die bei der Schaffung von Arbeitsergebnissen verwendeten Verfahren/Methoden sind Altschutzrechte des GDI. Das GDI überträgt sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen, welche im Rahmen der Auftragsarbeiten spezifisch für den Kunden geschaffen wurden ("Neuschutzrechte"), auf den Kunden. Dieser verpflichtet sich, die Arbeitsergebnisse nur für geschäftsinterne Zwecke zu verwenden und insbesondere nicht zu veröffentlichen. Eine darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit Einverständnis und gemäss den Vorgaben des GDI zulässig.
12.5. Verschiebung- und Stornobedingungen
Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht (insb. Bereitstellung von Unterlagen, Antwort auf Rückfragen, Teilnahme an Briefings, etc.) nicht oder nicht rechtzeitig nach, trägt der Kunde den durch die Verschiebung entstehenden Mehraufwand.
Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Kunden nach Beginn der Auftragsarbeiten wird die gesamte vereinbarte Vergütung fällig.
13. Lizenzvertrag GDI Innovation Hub
13.1. Zusätzliche AGB
Beim Bezug einer Lizenz des GDI Innovation Hubs oder eines firmenspezifischen Hubs gelten zusätzlich Geschäfts- und Nutzungsbedingungen der intelligent management solutions GmbH in der jeweils gültigen Fassung (https://www.inno-verse.com/legal/agb).
13.2. Lizenzgebühr
Die Zahlung der Lizenzgebühren erfolgt jeweils im Voraus für ein Jahr und ist 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
13.3. Laufzeit
Die Vertragslaufzeit beginnt ab dem Kaufdatum der Lizenz und ist zeitlich unbefristet. Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
13.4. Beschränkte Nutzungsrechte
Die Nutzung des GDI Innovation Hubs oder eines firmenspezifischen Hubs ist ausschliesslich den Mitarbeitenden des Kunden vorbehalten. Die Nutzung ist ausschliesslich unternehmensintern oder im Rahmen von Strategic Foresight Projekten erlaubt. Eine externe Weiterverbreitung der Inhalte ist untersagt. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die Zugangsdaten zum GDI Innovation Hub vertraulich zu behandeln und deren Nutzung durch Dritte zu verhindern.
14. Weiterbildung/Bildung
14.1. Definition
Als Weiterbildung gelten alle Dienstleistungen des GDI, welche die Weiterbildung von Personen zum Gegenstand haben und im Auftrag des Kunden für ein von ihm bestimmtes Publikum durchgeführt werden. Diese Weiterbildungen können in verschiedenen Formaten angeboten werden, darunter Referate, Keynotes, Coachings, Workshops und Trainingsveranstaltungen, und sowohl als Einzelveranstaltungen als auch als Programmveranstaltungen (bestehend aus mehreren Einzelveranstaltungen) durchgeführt werden.
14.2. Preise
Die angegebenen Preise sind in CHF und verstehen sich exklusive allfälliger Mehrwertsteuer, anfallender Materialkosten sowie Reise- und ggf. Übernachtungskosten für den beauftragten Impact Leadership Partner, für die beauftragten Mitarbeitenden des GDI bzw. für das beauftragte Projektteam des GDI. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an den Kunden (bei Programmen in Absprache mit dem Teilnehmenden). Im Falle von durch den Kunden gewünschten Veränderungen des Umfangs, der Inhalte oder der Zielsetzung der Weiterbildung nach Vertragsschluss, behält sich das GDI vor, den dadurch entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen. Etwaige Zusatzkosten werden im Vorfeld mit dem Kunden abgestimmt.
14.3. Zahlung
Sofern nicht anders geregelt, erfolgt die Rechnungsstellung der vereinbarten Vergütung wie folgt:
(i) Bei Einzelveranstaltungen (Referat, Keynote, Coaching, Workshop und Trainingsveranstaltung) wird der Gesamtbetrag (inkl. entstandene Material-, Reise- und ggf. Übernachtungskosten) direkt nach der Durchführung der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Dieser Gesamtbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig;
(ii) Bei Programmveranstaltungen im Bereich Leadership & Transformation erfolgt die Rechnungsstellung des Gesamt-Programmpreises vor oder mit Start des Programmes. Dieser Gesamtbetrag ist 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
14.4. Rechte an Arbeitsergebnissen und Nutzung
Alle im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestehenden Rechte («Altschutzrechte») verbleiben bei der jeweiligen Partei. Insbesondere das vorbestehende Wissen (Daten, Bilder, Videos, etc.) sowie die bei der Erstellung von Weiterbildungsinhalten oder sonstigen Arbeitsergebnissen verwendeten Verfahren/Methoden sind Altschutzrechte des GDI. Das GDI überträgt sämtliche Rechte an den Weiterbildungsinhalten und sonstigen Arbeitsergebnissen, welche spezifisch für die Weiterbildung geschaffen wurden ("Neuschutzrechte"), auf den Kunden. Dieser verpflichtet sich, die Weiterbildungsinhalte und Arbeitsergebnisse nur für geschäftsinterne Zwecke zu verwenden und insbesondere nicht zu veröffentlichen. Eine allfällige Veröffentlichung ist nur mit Einverständnis und gemäss den Vorgaben des GDI zulässig.
14.5. Verschiebung- und Stornobedingungen
Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht (insb. Bereitstellung von Unterlagen, Antwort auf Rückfragen, Teilnahme an Briefings, etc.) nicht oder nicht rechtzeitig nach, trägt der Kunde den durch die Verschiebung entstehenden Mehraufwand. Die Absage oder Stornierung von Weiterbildungen ist – sofern nicht anders vereinbart – wie folgt geregelt:
- 30 volle Tage vor Beginn: 50%
- 10 volle Tage vor Beginn: 75%
- weniger als 10 volle Tage vor Beginn: 100%
15. Miete Tagungs- und Banketträume mit/ohne Nebenleistungen (Verpflegung, Inventar etc.)
15.1. Vertrag / Optionsdaten
Der Einzelvertrag (Veranstaltungsvertrag) kommt mit der gegenseitigen Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder einer schriftlichen Zusage zwischen dem GDI und dem Kunden zustande. Mit der Unterzeichnung oder einer schriftlichen Bestätigung akzeptiert der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Konditionen, die einen integrierenden Bestandteil des Veranstaltungsvertrags bilden.
Die Offerte/Bestätigung basiert auf den Angaben des Kunden hinsichtlich des Datums, der Uhrzeit, der Dauer, der Gästezahl usw. Es gelten grundsätzlich die vom GDI schriftlich bestätigten Preise, allfällige Preisänderungen bleiben vorbehalten.
Optionsdaten sind für beide Parteien bindend. Das GDI behält sich vor, ohne Antwort des Kunden nach Ablauf der Optionsdaten die reservierten Räumlichkeiten anderweitig zu vermieten, ohne dass der Kunde das GDI hierfür haftbar machen kann.
15.2. Rücktritt
Solange keine unterzeichnete Auftragsbestätigung oder schriftliche Zusage des Kunden vorliegt, behält sich das GDI das Recht vor, jederzeit und ohne Angabe von Gründen von einer Offerte zurückzutreten.
3c) Cancellation of a confirmed booking for an event by the Client is valid only if effected in writing. In the event of
cancellations within the times specified below, the following costs of the services requested will be charged:
Bis 80 Personen:
- 70 - 51 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 25% des in Auftrag gegebenen Angebots*
- 50 - 26 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 50% des in Auftrag gegebenen Angebots*
- 25 - 0 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 100% des in Auftrag gegebenen Angebots*
Ab 81 Personen:
- 90 - 71 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 25% des in Auftrag gegebenen Angebots*
- 70 - 51 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 50% des in Auftrag gegebenen Angebots*
- 50 - 26 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 75% des in Auftrag gegebenen Angebots*
- 25 - 0 volle Tage vor Veranstaltungsdatum: 100% des in Auftrag gegebenen Angebots*
In the event of a cancellation or reduction in numbers during the event, the full amount will be charged. If the reserved spaces
can be hired out to other parties, the costs calculated will be waived.
*"Services requested" comprise all agreed services such as space rental, technical infrastructure, range of food & beverages.
3d) In the event of a further booking on the same scale within six months after a cancellation, the cancellation costs will be
counted towards the Client's payment for the future event.
15.3. Änderungen der Teilnehmerzahl
Änderungen der Teilnehmerzahl nach einer definitiven Buchung müssen dem GDI schriftlich, unter Einhaltung folgender Fristen, im Voraus mitgeteilt werden:
- bis 50 Personen: spätestens 7 Arbeitstage vor Veranstaltungsdatum
- 51 – 100 Personen: spätestens 10 Arbeitstage vor Veranstaltungsdatum
- ab 100 Personen: spätestens 12 Arbeitstage vor Veranstaltungsdatum
Die Kalkulationen basieren auf der in der Offerte/Bestätigung angegebenen Teilnehmerzahl. Wird diese bei einer provisorischen bzw. definitiven Reservation verringert oder vergrössert, behält sich das GDI eine Neukalkulation vor:
- bis 100 Personen: um mehr als 10%
- ab 100 Personen: um mehr als 5%
15.4. Einbringen von Speisen und Getränken
Die gesamte Bewirtung bei Veranstaltungen aller Art ist ausschliesslich Sache des GDI oder des von ihm eingesetzten Zulieferers. Für eingebrachte Getränke und Speisen wird ein Zapfengeld in Rechnung gestellt.
15.5. Versicherung
Der Kunde (als Veranstalter) hat für Verluste und Beschädigungen die an Räumen, Einrichtungen, Mobiliar und Umschwung durch seine Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeitende oder Hilfskräfte verursacht werden, einzustehen. Das eingebrachte Gut ist vom Kunden gegen alle möglichen Risiken zu versichern. Das GDI lehnt als Vermieterin jede Haftung und Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände ab. Die Bewachung von wertvollen Gegenständen liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
Das Anbringen von selbst mitgebrachtem Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen ist nur mit vorgängiger Zustimmung des GDI gestattet. Sämtliches Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
6c) If the requester is not identical with the event organiser, it is jointly liable with the event organiser to the GDI as co-
guarantors both for all claims arising from the Agreement and for all non-contractual claims. The Client is liable to the GDI for
payment of any additional services ordered by the event participants.
6d) Any breakdowns or defects in the technical and other equipment, devices or material provided by the GDI will – wherever
possible – be rectified without delay. In no case is the event organiser entitled to claim a discount or the right to withhold part
of the payment.
15.6. Rechnungsstellung / Vorauszahlung
Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Das GDI behält sich vor, eine Vorauszahlung zu verlangen.
15.7. Verschiedene Bestimmungen
Das GDI behält sich Änderungen in der Raumzuteilung vor, soweit dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
8b) The event organiser can have waste such as cardboard, paper and leftover conference material disposed of at the GDI. In the
case of relatively large quantities the GDI reserves the right to charge a flat-rate disposal fee.
Die Einhaltung der kantonalen Vorschriften bezüglich Lärmemissionen ist zwingend. Während Veranstaltungen darf ein Schalldruckpegel von 93 dB(A) nicht überschritten werden. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Vorgaben liegt beim Veranstalter. Ab 22 Uhr ist im Aussenbereich des GDI auf eine reduzierte Geräuschkulisse zu achten.
15.8. Öffnungszeiten
Montag – Freitag von 8 – 17 Uhr. Einsatzzeiten ausserhalb dieser Öffnungszeiten sind voranzumelden, auch für Auf-/Abbau. Die Durchführung von Anlässen an Wochenenden und Feiertagen wird mit einer Öffnung nach Stunden Anwesenheit und sonntags mit einem Zuschlag von 50% auf alle gebuchten Leistungen verrechnet. Hier bestehen ein Mindestumsatz und eine Mindestgästezahl. Unter der Woche am Abend eine Mindestpersonenanzahl von 20 Personen und am Wochenende ein Mindestumsatz von CHF 25'000.
15.9. Publikationen
10 Publications
10a) Advertisements in the media (newspapers, radio, television and the Internet) which refer to the event taking place in the
GDI require the GDI's prior written consent. If they are published without consent, the GDI can cancel the event..
16. Newsletter und Marketingkommunikation
Mit der Registrierung eines Benutzerkontos auf www.gdi.ch willigt der Nutzer ein, dass das GDI ihm themenrelevante Informationen und Einladungen zu Veranstaltungen per E-Mail zustellen darf. Die versendeten Inhalte orientieren sich an den im Benutzerprofil hinterlegten Interessensgebieten und können jederzeit durch den Nutzer angepasst oder vollständig deaktiviert werden. In jedem
E-Mail ist zudem ein direkter Abmeldelink enthalten.